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Vermietung/Verpachtung

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V) können größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die zu Wohnzwecken dienen, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden. Dies gilt nicht, wenn die Baumaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes anfielen und insgesamt mehr als 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes betragen. Unabhängig von der Art der Nutzung können größere Aufwendungen zur Erhaltung eines Gebäudes ebenfalls auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden, wenn es sich um Aufwendungen bei Gebäuden
in Sanierungsgebieten oder Baudenkmälern handelt. Befindet sich die Selbstgenutzte Wohnimmobilie in einem Sanierungsgebiet oder handelt es sich dabei um ein Baudenkmal, können die Erhaltungsaufwendungen wie Sonderausgaben über zehn Jahre mit jeweils bis zu 9 Prozent pro Jahr angesetzt werden.